Folgende Exportbeschränkungen sind uns lt. VO-Vertrag von den Züchtern auferlegt worden:

 

1.5 Für die Ausfuhr von Z-Saatgut und feldanerkannter Rohware der Vertragssorten aus dem Vertragsgbebiet, welche von einer anderen VO-Firma erzeugt und von der in diesem Vertrag bezeichneten VO-Firma mittelbar oder unmittelbar erworben wurden (nachfolgend insgesamt "Fremdsaatgut") gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

 

1.5.1 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut von Vertragssorten, die weniger als vier Jahre im gemeinschaftlichen Sortenkatalog aufgenommen sind, aus dem Vetragsgebiet aktiv nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Züchters ausführen, die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf.

 

1.5.2 Die VO-Firma darf Fremdsaagut der ersten Vermehrung (Z1-Saatgut) aus dem Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in denen zwei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, und Fremdsaatgut der zweiten Vermehrung (Z2-Saatgut) aus dem Vertragsgebiet in Mitgliedsstaaten, in denen drei oder mehr Vermehrungsstufen zulässig sind, nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Züchters, die in angemessener Zeit nach einer entsprechenden Mitteilung der VO-Firma erfolgen muss und nur aus wichtigem Grund verweigert werden darf, ausführen.

 

1.5.3 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, in denen kein Sortenschutzrecht für die betreffende Sorte besteht.

 

1.5.4 Die VO-Firma darf Fremdsaatgut aus dem Vertragsgebiet nicht in Staaten ausführen, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder der Union Internationale pour la Protection des Obtentions Végétales ("UPOV") sind.

 

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